RHOTHETA Elektronik
AGB
1. Anwendungsbereich
- 1.1Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden sowie alle vertraglichen Lieferungen und Leistungen der RHOTHETA Elektronik GmbH (nachfolgend: „RHOTHETA“) gegenüber diesen, gelten die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „VLB“) sowie die beim Verkauf oder der Lieferung gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedingungen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Kunden, die Unternehmer gemäß § 14 BGB sind.
- 1.2Für künftige Geschäftsbeziehungen müssen die VLB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- 1.3Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese VLB gelten auch dann, wenn RHOTHETA in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen VLB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführt.
- 1.4Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Besteller erklärt mit der Bestellung die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Landes und dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Besteller erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen erhalten zu haben oder zu erhalten.
2. Vertragsschluss, Formvorschriften, Rahmenbestellungen
- 2.1Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich schriftlich alsverbindliche Angebote gekennzeichnet. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
- 2.2Unverbindliche Angebot von RHOTHETA haben eine Geltungsdauer von 3 Monaten. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb dieses Zeitraums an, wird es wirkungslos.
- 2.3Ein Vertrag kommt verbindlich erst zu Stande, wenn RHOTHETA eine Bestellung annimmt und dem Besteller eine Auftragsbestätigung übermittelt. Die Form der Bestellung und Auftragsbestätigung sowie anderer Erklärungen in der Geschäftsbeziehung richtet sich dabei ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
- 2.4Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen RHOTHETA und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser VLB. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail nicht.
- 2.5RHOTHETA kann jede Bestellung nach deren Erhalt innerhalb einer Frist von 2 Wochen bestätigen oder ablehnen, vorausgesetzt die technischen Anforderungen der Bestellung sind geklärt.
- 2.6Der Besteller stellt RHOTHETA die Informationen über den Endkunden, insbesondere das Land, die Art der Verwendung (militärisch/zivil/dual - use), sowie etwaige weitere erforderliche Informationen zur Verfügung.
- 2.7Auch nach Auftragsbestätigung ist RHOTHETA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn RHOTHETA schwerwiegende Gründe in der Person des Kunden bekannt werden, wie etwa fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden oder im Fall von vertragswidrigem Verhalten des Kunden.
- 2.8Die Bestellung kann auch als Rahmenbestellung erfolgen. Dabei vereinbaren die Parteien unter Einhaltung der in Ziffer 2.2. genannten Formvorschriften eine Rahmenbestellung über eine festgelegte Anzahl von Waren und eine festgelegte Laufzeit. Eine Rahmenbestellung stellt kein Angebot auf Abschluss von Einzelverträgen dar. Wenn ein Rahmenauftrag vereinbart ist, muss die Abnahme sämtlicher bestellter Waren innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung in Textform erfolgen. Die Lieferfrist beginnt in diesem Fall mit Bestätigung des Abrufes in Textform.
- 2.9Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.
3. Preise, Versand
- 3.1Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- 3.2Alle Preise sind Nettopreise in EURO, zzgl. der im Leistungs- und Lieferzeitpunkt gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, Verpackung, Transport, ggf. Zoll und Versicherung.
- 3.3Die von RHOTHETA bestätigten Preise basieren auf dem am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Preisliste. Bis zur Beendigung der Lieferung eintretende Erhöhungen der Kosten berechtigten zur entsprechenden Erhöhung von bis zu maximal 10 % des Verkaufspreises. Die Preiserhöhung ist ausgeschlossen, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten erfolgt. Der Besteller hat im Fall der Preiserhöhung nach Satz 2 die Möglichkeit vom Vertrag zurück zu treten.
- 3.4Der Verkauf durch RHOTHETA erfolgt in Übereinstimmung mit den dafür einschlägigen Versandvorschriften.
4. Zahlung und Rechnung
- 4.1Die Rechnungsstellung durch RHOTHETA erfolgt unter Einhaltung der Anforderungen der §§ 14 ff. UStG.
- 4.2Soweit die Lieferungen nicht an Empfänger außerhalb von Deutschland gehen, bei denen die Lieferung nur gegen Vorkasse und eine Versendung erst nach Zahlungseingang stattfindet, ist die Ware nach Lieferung und Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Mit Ablauf der vorbezeichneten Frist kommt der Besteller in Verzug.
- 4.3Bei kundenspezifischen Fertigungen, sowie bei Übersteigen des Auftragswertes der Bestellung von € 100.000,00, sind 30% des Rechnungsbetrags bereits mit Erhalt der Auftragsbestätigung fällig und unverzüglich an RHOTHETA zu bezahlen. Die restlichen 70 % sind zwei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin fällig.
- 4.4Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
5. Lieferung
- 5.1Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten/Ausführungstermine sind verbindlich. RHOTHETA verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit oder der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.
- 5.2Soweit nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, beträgt die Lieferfrist etwa 6-8 Wochen. Die Lieferfrist beginnt mit Zahlung nach Ziffer 4.2., bei Übersteigen des Auftragswertes von € 100.000,00 nach Ziffer 4.3. mit Anzahlung.
- 5.3Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist tritt Lieferverzug erst nach Ablauf einer vom Besteller in Textform einzuräumenden angemessenen Nachfrist ein, frühestens jedoch zwei Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. RHOTHETA kommt nicht in Verzug, wenn RHOTHETA den Lieferverzug nicht zu vertreten hat. Wenn der Verzug mit Nachfristsetzung bezüglich einer Lieferung vorliegt, die Teil eines laufenden Rahmenauftrages ist, so beziehen sich eventuelle Rechtsfolgen des Verzuges, die durch den Besteller gewählt werden, nur auf den Teil des Rahmenauftrages bei dem sich RHOTHETA im Verzug befindet.
- 5.4Von RHOTHETA nicht zu vertretende Behinderungen des Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes der Lieferanten, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Embargos, staatliche Lieferbeschränkungen sowie alle übrigen Fälle höherer Gewalt verlängern eine vereinbarte Lieferfrist für die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger, nicht ordnungsgemäßer oder nicht ausreichender Belieferung durch Lieferanten von RHOTHETA, wenn diese Umstände nicht von RHOTHETA zu vertreten sind. In diesen Fällen hat RHOTHETA das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn RHOTHETA dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass eine Vertragserfüllung nicht oder nicht mehr erbracht werden kann.
- 5.5Im Fall des Rücktritts erstattet RHOTHETA dem Besteller unverzüglich eine bereits erfolgte Bezahlung, abzüglich etwaig entstandener Kosten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; Sofern Lieferungen innerhalb eines Rahmenauftrages auf Abruf vereinbart wurden, wird RHOTHETA von der gesamten noch ausstehenden Lieferverpflichtung frei.
- 5.6Wenn die zu den vereinbarten Lieferterminen angebotenen Lieferungen nicht durch den Besteller angenommen werden, so kann RHOTHETA dem Besteller die RHOTHETA dadurch entstandenen Lagerungskosten in Rechnung stellen. Nach erfolglosem Ablauf einer von RHOTHETA gesetzten Nachfrist von 7 Tagen kann RHOTHETA über den Lieferungsgegenstand anderweitig verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
- 5.7Teillieferungen sind innerhalb der von RHOTHETA angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und sich für ihn hieraus keine Nachteile ergeben.
- 5.8Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Transporteur über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
- 5.9Eventuell gewünschten Versicherungsschutz hat der Besteller auf seine Kosten abzuschließen. Zahlt RHOTHETA etwaige Versandkosten, entspricht die Versicherungssumme dabei dem Produktionswert. Zahlt der Besteller die Versandkosten, entspricht die Versicherungssumme dem Rechnungswert.
6. Haftung
- 6.1Die Haftung von RHOTHETA, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die RHOTHETA oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig oder – im Fall der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen konnte – leicht fahrlässig herbeigeführt hat.
- 6.2Die Haftung von RHOTHETA ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, RHOTHETA haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
- 6.3RHOTHEA haftet nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
- 6.4Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
- 6.5Der Besteller/Kunde stellt RHOTHETA von allen Schäden frei, die für RHOTHETA aus der schuldhaften Verletzung der in Ziffer 1.4. für den Besteller/Kunden genannten Pflichten resultieren.
7. Eigentumsvorbehalt
- 7.1Die Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einschließlich künftig entstehender Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen im Eigentum von RHOTHETA. Das gilt auch für ein Saldo zu Gunsten von RHOTHETA in Bezug auf einzelne oder alle Forderungen, die von RHOTHETA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden.
- 7.2Wird Ware von RHOTHETA zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird. Eine für RHOTHETA erfolgte Pfändung stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.
- 7.3Der Besteller wird RHOTHETA unmittelbar über Pfändungen oder sonstige von Dritten ausgehende Gefährdungen bezüglich der Rechte von RHOTHETA informieren und unverzüglich schriftlich und in Textform sämtliche Angaben übermitteln, die zur Geltendmachung der Rechte von RHOTHETA notwendig sind. Soweit ein Schaden dadurch entsteht, dass ein Dritter die von ihm zu erstattenden Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Rechte von RHOTHETA nicht erbringt, haftet der Besteller auf Ersatz dieser Kosten.
- 7.4Verarbeitung oder Umbildung der Ware von RHOTHETA, durch den Besteller findet ausschließlich für RHOTHETA statt. Bei der Verarbeitung mit anderen Waren, die nicht im Eigentum von RHOTHETA stehen, ist RHOTHETA Miteigentümerin an der neuen Sache. Der Wert des Miteigentumsanteils von RHOTHETA entspricht dem Verhältnis des fakturierten Wertes der unter Vorbehalt gelieferten Ware zum Anschaffungswert der anderen verarbeiteten Ware im Moment der Verarbeitung. Für die neu hergestellte Sache gelten die Regelungen über die Vorbehaltsware im Übrigen entsprechend.
- 7.5Die Regelung unter Ziffer 7.4. dieser Bedingungen gilt entsprechend für Vermischung und Verbindung der unter Vorbehalt gelieferten Ware mit anderen Waren. Der Besteller verwahrt allein das Allein- oder Miteigentum für RHOTHETA.
- 7.6Der Besteller ist berechtigt, die von RHOTHETA unter Vorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Sämtliche, hieraus gegen Dritte entstehende Forderungen tritt der Besteller hiermit im Voraus in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages, einschließlich gesetzlicher MwSt. an RHOTHETA ab. RHOTHETA erklärt bereits jetzt die Annahme der Abtretung. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. RHOTHETA behält sich den Widerruf für den Fall vor, dass der Besteller seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Aufforderung hat der Besteller RHOTHETA die abgetretenen Forderungen sowie die entsprechenden Schuldner bekannt zu geben und RHOTHETA alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Abtretung nach diesem Absatz bezieht sich auch auf Forderungen, die RHOTHETA für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware zusteht.
8. Mängelansprüche des Bestellers
- 8.1Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
- 8.2Reklamationen von nicht vollständigen, falsch oder defekt gelieferten Waren werden unverzüglich nach Warenannahme in schriftlicher Form gegenüber RHOTHETA angezeigt. Soweit ein solcher Mangel auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Warenannahme für den Besteller nicht erkennbar war, ist er unverzüglich nach Feststellung schriftlich gegenüber RHOTHETA anzuzeigen. Zur Wahrung der Rechte des Bestellers genügt die Absendung der Mängelanzeige innerhalb der vorstehenden Fristen.
- 8.3Produktbeschreibungen gelten nur dann als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware, wenn sie ausdrücklich als solche in der Auftragsbestätigung vereinbart sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen von RHOTHETA oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
- 8.4Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von einem Jahr seit Ablieferung der Ware beim Besteller, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
- 8.5Für Mängel der Kaufsache, die durch ein Teil des Bestellers verursacht worden sind, stellt RHOTHETA dem Besteller die für die Reparatur aufgewendete Zeit und das Material in Rechnung. Der Besteller stellt RHOTHETA von sämtlichen eventuellen Ansprüchen seiner Abnehmer frei; dies gilt insbesondere für Produkthaftungsansprüche. Die Haftung nach Ziffer 6 dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
9. Stornierungen
- Soweit nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, fallen im Falle der Stornierung der Bestellung Stornierungsgebühren an, deren Höhe abhängig ist vom Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei RHOTHETA. Die Stornogebühren richten sich nach den nachstehend dargestellten, gestaffelten Stornogebühren:
- Ab 5 bis 4 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin: 10 % des Auftragswertes
Ab 4 bis 3 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin: 15 % des Auftragswertes
Ab 3 bis 2 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin: 25 % des Auftragswertes
Ab 2 bis 1 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin: 30 % des Auftragswertes
Ab 1 Woche vor dem bestätigten Liefertermin: 50 % des Auftragswertes
Bis zu einem Tag vor dem bestätigten Liefertermin: 80 % des Auftragswertes
Am Tag des bestätigten Liefertermins: 95 % des Auftragswertes - Dem Kunden steht jederzeit der Nachweis offen, dass im Einzelfall kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10. Abtretungsverbot
- Der Besteller ist – unbeschadet der Regelung in § 354a HGB – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RHOTHETA nicht berechtigt seine Forderungen gegen RHOTHETA, insbesondere aus den Bereichen Gewährleistung und Haftung an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
11. Datenschutz
- 11.1Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten, beachten beide Parteien die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz.
- 11.2RHOTHETA ist befugt, ihr vom Besteller zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
12. Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- 13.1Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von RHOTHETA, sofern in der Bestellung nicht etwas anderes vereinbart wurde.
- 13.2Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
- 13.3Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss Internationaler Abkommen (z.B. CISG) sowie unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung führen würden.
Stand Januar 2024